Richard Wagner an Franz Schott - Bayreuth, 7. Februar 1874

Briefwechsel | Richard Wagner und Franz Schott

Ich bin durch eine Mittheilung des Herrn Batz im höchsten Grade aus der Fassung gebracht worden. Er hatte mir zuletzt im Jahre 1872, nachdem ich ihn beauftragt hatte, mich von J.J. Weber loszumachen berichtet:

  1. J.J. Weber bestehe (Ehren halber) nur noch auf einer zweiten Auflage und übergebe mir von dann ab seine Verlagsrechte, woraus folgte, daß
  2. J.J. Weber gegen den Druck der Spezial-Texte keinen Einwand zu erheben gedenke.

Jetzt nun, als Sie über diese Texte mit mir abzuschließen wünschten, und ich deshalb an die Zeugnisse des Herrn Batz mich wende, schreibt mir dieser, J.J. Weber sei von seinem Verzicht wieder zurückgekommen und bestehe auf seinen „ausschließlichen“ Rechten, demgemäß er (Batz) als den einzigen Ausweg anrathe, Sie (Herr Schott) möchten sich mit J.J. Weber zum Zwecke eines Ankaufs seiner Rechte abfinden.

Hierauf habe ich mir einen Contract mit J.J. Weber, welchen ich in Hrn. Batz’s Händen gelassen hatte, von diesem zurückstellen lassen und lege Ihnen nun denselben hier bei.

Aus diesem Document ist allerdings zu ersehen, daß ich seiner Zeit die Unvorsichtigkeit begangen habe, den Vertrag zu unterschreiben, ohne darauf zu bestehen, daß ich das Recht des Einzeldruckes der Texte zum Zwecke des Verkaufs namentlich bei den Theateraufführungen mir vorbehalte. – Da in dem Contract jedoch nur von der von mir verfaßten Dichtung „der Ring des Nibelungen, ein Bühnenfestspiel für drei Tage und einen Vorabend“ die Rede war, ein rEcht, die einzelnen Theile dieser Dichtung zum Zwecke des Vertriebes bei Theateraufführungen zu drucken, jedoch in keiner Weise bezeichnet war, – so blieb ich der Meinung, es sei auch druch diese Form des Vertrages meine mündliche Abmachung mit J.J. Weber unverändert geblieben, nach welcher ich diesem ausdrücklich nur die Gesamtausgabe der ichtung als Litteraturproduct übertragen hatte, den Textdruck und Verkauf aber ganz bestimmt mir oder resp. meinem Musikverleger reservirt hatte.

Da nun ersichtlich in diesem jetzt Ihnen vorliegenden Vertrage dieses Einzeldruckes der Texte in keiner Weise erwähnt, noch weniger eine Stipulation hierfür festgesetzt worden ist (während doch andererseits für die Gesamtausgabe es mit Genauigkeit geschehen ist), so geht wohl aus der später gelegentlich entstandenen Prätension J.J. Weber’s auch über jene Einzel-Drucke ein Recht zu haben, deutlich hervor, daß es hierbei nur auf eine Chicane abgesehen ist. Indem ich Ihnen nun für alle Zeiten das Recht des Vertriebes von Einzel-Drucken der 4 Stücke deutlich übertragen willen will, ersuche ich Sie, zur nöthigen Feststellung Ihres Verhältinisses zu J.J. Weber sich dieses meines Anerbietens zu bedienen:

nämlich:

Ich bin bereit, eidlich vor Gericht zu bekräftigen, daß ich mündlich von J.J. Weber den Vorbehalt des Vertriebes der Texte der einzelnen „Nibelungenstücke“ zum Zweck des Verkaufes bei Theateraufführungen mir ausbedungen habe, und demzufolge den Contract nur unterschrieb, weil ich annahm, daß diese mündliche Abmachung stillschweigend in ihm enthalten sei.

In welcher Weise J.J. Weber auch von seinem Zurücktritt von seinem allgemeinen Verlagsrechte zu bestimmen sei (- nach dem beiliegenden Briefe durfte ich des Glaubens sein, daß er nach der zweiten Auflage bereits hierzu sich verstanden habe! -), so erbiete ich mich Ihnen jedenfalls, die Kosten eines Rückkaufes, wenn diese nöthig werden, dadruch zu tragen, daß Sie dieselben mir zum Schaden anrechnen.

Sollte es übrigens mit J.J. Weber zu einem ernstlichen Conflicte kommen, so stehe ich bereit, öffentlich oder vor Gericht die Gründe dafür anzugeben, warum ich unter allen Umständen nichts mehr mit J.J. Weber zu thun haben wollte und will, diese Gründe werden sich auf sein Verhalten gegen mich bei der Herausgabe der Broschüre „das Judenthum in der Musik“ beziehen).

Ich hoffe, Sie werden in dieser Sache bald zu einem klaren Schlusse kommen …

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